AGB allgemeine geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der NORGATEC Handelsgesellschaft mbH
I. ALLGEMEINES
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern; für Mietverträge gelten ergänzend unsere allgemeinen Mietvertragsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners dessen Leistung vorbehaltlos annehmen. Abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich wider-sprochen. Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Vertragspartner erklärten Vorrang seiner Geschäftsbedingungen. Der Widerspruch ist auch dann beachtlich, wenn der Vertragspartner dafür eine besondere Form festgelegt hat.
II. VERTRAGSABSCHLUSS
1. Der Vertrag kommt durch Angebot von uns und Annahme des Angebotes durch den Vertragspartner zustande.
2. Unsere Preis- und Produktangaben sind stets freibleibend, soweit es sich dabei nicht um ein verbindliches Angebot handelt.
3. Zum Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Pläne, Gewichts- und Maßangaben sind nur Richtwerte, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Plänen, Modellen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
5. Die unter Ziff. 3 bezeichneten Unterlagen sind ausschließlich für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner zu verwenden; nach Abwicklung der Geschäfts-beziehung sind sie uns unaufgefordert zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie strickt geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der Geschäftsbeziehung; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Das Anfertigen von Kopien oder Duplikaten ist ohne unser schriftliches Einverständnis nicht zulässig.
III. GEGENSTAND DER LIEFERUNG
1. Für Neugeräte, Ersatzteile, Austauschteile und Zusatzgeräte gelten ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen die entsprechenden Bedingungen des Herstellers.
2. Zugesicherte Eigenschaften sind verbindlich, wenn eine Zusicherung durch Individualabrede oder in vertraglicher Form oder bei Vertragsabschluss durch Schriftwechsel (z.B. Bestätigungsschreiben) in schriftlicher Form erfolgt ist.
3. Schutzvorrichtungen von Geräten werden mitgeliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Es obliegt dem Vertragspartner, sich Kenntnis der geltenden Schutz- und Sicherheitsvorschriften zu verschaffen und diese ggf. bei uns zu erfragen.
IV. LIEFERFRISTEN
1. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
2. Als verbindlich vereinbarte Lieferfristen laufen vom Datum der Auftragsbestätigung an oder – wenn als Zahlungssicherungsinstrument ein Akkreditiv vereinbart ist – vom Tage der Benachrichtigung durch unsere Bank, dass das Akkreditiv entsprechend den vereinbarten Bedingungen eröffnet wurde. Bei Vereinbarung einer Anzahlung beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Anzahlung.
3. Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der unvorher-gesehenen Beeinträchtigung und um eine angemessene Anlaufzeit zu verlängern oder wegen eines noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Fällen höherer Gewalt stehen Streik, Aussperrungen, Maschinenbruch, größere Betriebsstörungen sowie Ausbleiben von Zulieferungen und sonstige Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich beeinträchtigen oder unmöglich machen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Fälle in unserem Werk oder bei unseren Lieferanten eingetreten sind.
V. PREISE
1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise und Zahlungsmodalitäten. Die Preise verstehen sich ohne jeden Abzug und gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2. Für Neubestellungen beim Hersteller Hyster gilt Folgendes:
Der Hersteller Hyster hat sich u.a. vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie vorbehalten, seine Kaufpreise gegenüber Norgatec nach oben oder unten anzupassen, wenn sich der Listenpreis von Hyster zwischen Bestätigung der Bestellung durch Hyster und Auslieferung an Norgatec um mehr als insgesamt 3% erhöht oder reduziert und zwischen dem vereinbarten Liefertermin und der Bestätigung des Kaufvertrages zwischen Hyster und Norgatec mehr als 3 Monate liegen. In diesem Fall hat sich Hyster vorbehalten, den Preis gegenüber Norgatec entsprechend der prozentualen Anpassung des Listenpreises abzüglich 3 % anzupassen.
Nimmt Hyster eine entsprechende Preisanpassung vor, wird der vereinbarte Preis zwischen Norgatec gegenüber dem Auftraggeber entsprechend um den Betrag erhöht bzw. gesenkt, wie sich der Kaufpreis von Norgatec bei Hyster erhöht oder gesenkt hat. Bei einer Erhöhung des Kaufpreises Norgatec und dem Auftraggeber um insgesamt mehr als 3% ist der Auftraggeber berechtigt, die Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Geschäftstagen nach Information durch Norgatec über eine solche Preiserhöhung seine Bestellung zu stornieren. Norgatec wird den Auftraggeber unverzüglich über Preisanpassungen und ein etwaiges Recht zur Stornierung informieren.
3. Im Übrigen gelten die Angebotspreise 4 Monate ab Vertragsschluss. Liegt zwischen Angebot und Auslieferung der Ware ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, behalten wir uns Preisberichtigungen nach billigem Ermessen vor, wenn und soweit sich Material und Lohnkosten in unserem oder im Bereich unserer Lieferanten bis zur Auslieferung geändert haben.
4. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
VI. ZAHLUNG
1. Wenn nicht anders vereinbart, hat die Zahlung in bar oder per Überweisung und ohne jeden Abzug bei Anzeige der Versandbereitschaft zu erfolgen.
2. Der Vertragspartner kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurück-behaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Sollte Ratenzahlung vereinbart worden sein, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig, wenn eine Rate nicht fristgerecht gezahlt wird, eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung erfolgt ist und der Vertragspartner den Zahlungsverzug zu vertreten hat.
VII. GEFAHRENÜBERGANG
1. Der Transport erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder spätestens dann, wenn eine Versendung erfolgt ist.
2. Auf Wunsch des Vertragspartners wird die Ware auf seine Kosten gegen Transportgefahren und weitere Risiken versichert.
3. Bei Lieferungen, die noch andere Leistungen, wie die Anfuhr, die Aufstellung oder Montage beinhalten, geht die Gefahr am Tage der Übernahme im Betrieb des Vertragspartners oder, wenn vereinbart, nach erfolgreichem Probelauf über.
4. Verzögert sich der Versand oder die Übernahme oder der Probelauf aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, oder kommt der Vertragspartner aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Vertragspartner über.
5. Teillieferungen sind zulässig.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäfts-verbindung mit dem Vertragspartner behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegen-ständen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle Forderungen bestehen, die wir gegen den Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder kostenpflichtigen Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen noch nach Übergabe des Liefergegenstandes erwerben.
2. Sobald sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt sind und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung vorliegt, kann der Vertragspartner von uns den Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bezüglich des Kaufgegenstandes verlangen.
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentums-vorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung durch den Vertragspartner nur in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist dies nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich. Veräußert der Vertragspartner die an ihn oder in seinem Auftrag von uns unmittelbar an einen Dritten gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung entstehende Forderung bzw. im Falle einer Kontokorrentabrede die entsprechenden Saldoforderungen gegen seinen Abnehmer und Besteller an uns ab. Der Vertragspartner muss sich seinerseits gegenüber seinem Kunden das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6. Wir bleiben so lange zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, bis der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist. Eine Weiterveräußerung, eine Verarbeitung oder Vermischung durch den Vertragspartner ist nicht zulässig, wenn nach dessen Vertrag mit seinem Kunden eine Abtretung der Ansprüche gegen den Kunden nicht zulässig ist.
7. Soweit die uns gem. Ziff. 1–6 zustehenden Sicherungsrechte unsere Forderungen aufgrund aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Der Vertragspartner darf den Liefergegenstand ohne unsere vorherige schriftliche Zustim-mung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Er hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner haftet für die Kosten einer Interventionsklage.
9. Der Liefergegenstand ist für die Zeit vom Vertragsschluss ab bis zur vollständigen Bezahlung und dem Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt vom Vertragspartner gegen Feuer‑, Diebstahl‑, Wasser- und Bruchschäden (Kasko) zu versichern. Der Versicherungsschein ist uns auf Verlangen auszuhändigen. Sollte der Vertragspartner keinen Nachweis der Versicherung bei Gefahrübergang erbringen können, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zu Lasten des Vertragspartners gegen Kasko-Schäden und sonstige Risiken selbst zu versichern. Die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden mit dem Vertragsschluss für die erwähnte Dauer an uns abgetreten.
10. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners, begründet insbesondere durch Pflichtverstoß gegen diese Bedingungen oder Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger Mahnung mit angemessener Fristsetzung sowie anschließender Rücktritts-erklärung zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet.
IX. GEWÄHRLEISTUNG / GARANTIE
1. Es gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) unter folgenden Einschränkungen:
a) Beim Verkauf einer neuen Sache an einen Unternehmer als Endabnehmer ist die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt. Um eine neue Sache handelt es sich dann, wenn diese z.B. auf Wunsch des Kunden erst beim Hersteller bestellt werden muss oder nach Auslieferung durch den Hersteller keine längere Standzeit als 12 Monate aufweist.
b) Beim Verkauf gebrauchter Maschinen und Maschinenteile an Unternehmer ist die Gewährleistung begrenzt auf die in X. aufgeführten Ansprüche und bei einem Verkauf an eine Privatperson (Verbraucher) sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auf 1 Jahr beschränkt. Um gebrauchte Maschinen und Maschinenteile handelt es sich dann, wenn diese nicht den in IX. 1a) aufgeführten Kriterien unterfallen.
2. Darüberhinausgehende Garantieerklärungen, durch die eine Erweiterung der gesetzlichen Mängelhaftung durch Übernahme einer Garantiefrist erfolgt (unselbständige Garantie) oder die das Einstehenwollen für einen Erfolg, der über die Mängelgewährleistungsrechte hinausgeht, umfasst (selbständige Garantie), bedürfen für ihre Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Grundsätzlich können Garantien lediglich im Rahmen der vom jeweiligen Hersteller zugesagten Garantie und nicht darüber hinaus gewährt werden.
X. HAFTUNG
Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sofern es sich um einen vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden handelt. Anderweitige Haftungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.
XI. PAUSCHALIERTER SCHADENSERSATZ
Besteht eine Verpflichtung unseres Vertragspartners zum Schadensersatz z.B. wegen Nicht-erfüllung einer wesentlichen Vertragsverpflichtung nach erfolgter Fristsetzung, so können wir von unserem Vertragspartner, unter Rücknahme des Liefergegenstandes nach Erklärung des Rücktritts, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises verlangen. Dem Vertragspartner steht es frei nachzuweisen, dass unser Schaden tatsächlich niedriger ist.
XII. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
1. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Hamburg unser ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
2. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie unter Ausschluss der Anknüpfungsnormen des internationalen Privatrechtes.
4. Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder in Folge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertrags-abschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestim-mungen und die Wirksamkeit des Vertrages hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.
Stand: 15.07.2020