AGB all­ge­mei­ne geschäftsbedingungen

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der NOR­GA­TEC Han­dels­ge­sell­schaft mbH

I. ALL­GE­MEI­NES

Die­se all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich für alle Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und unse­ren Ver­trags­part­nern; für Miet­ver­trä­ge gel­ten ergän­zend unse­re all­ge­mei­nen Miet­ver­trags­be­din­gun­gen. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von unse­ren Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen unse­res Ver­trags­part­ners erken­nen wir nicht an, es sei denn, wir hät­ten aus­drück­lich schrift­lich ihrer Gel­tung zuge­stimmt. Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen unse­res Ver­trags­part­ners des­sen Leis­tung vor­be­halt­los anneh­men. Abwei­chen­den Bedin­gun­gen unse­res Ver­trags­part­ners wird hier­mit aus­drück­lich wider-spro­chen. Die­ser Wider­spruch gilt auch gegen den vom Ver­trags­part­ner erklär­ten Vor­rang sei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen. Der Wider­spruch ist auch dann beacht­lich, wenn der Ver­trags­part­ner dafür eine beson­de­re Form fest­ge­legt hat.

IIVER­TRAGS­AB­SCHLUSS

1.  Der Ver­trag kommt durch Ange­bot von uns und Annah­me des Ange­bo­tes durch den Ver­trags­part­ner zustande.

2.  Unse­re Preis- und Pro­dukt­an­ga­ben sind stets frei­blei­bend, soweit es sich dabei nicht um ein ver­bind­li­ches Ange­bot handelt.

3.  Zum Ange­bot gehö­ren­de Unter­la­gen, wie Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Berech­nun­gen, Plä­ne, Gewichts- und Maß­an­ga­ben sind nur Richt­wer­te, soweit die­se nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net sind.

4.  An Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen, Berech­nun­gen, Plä­nen, Model­len, Kos­ten­vor­anschlä­gen und sons­ti­gen Unter­la­gen behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Sie dür­fen Drit­ten ohne unse­re aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung nicht zugäng­lich gemacht werden.

5.  Die unter Ziff. 3 bezeich­ne­ten Unter­la­gen sind aus­schließ­lich für die Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und unse­rem Ver­trags­part­ner zu ver­wen­den; nach Abwick­lung der Geschäfts-bezie­hung sind sie uns unauf­ge­for­dert zurück zu geben. Drit­ten gegen­über sind sie strickt geheim zu hal­ten. Die Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tung gilt auch nach Abwick­lung der Geschäfts­be­zie­hung; sie erlischt, wenn und soweit das in den über­las­se­nen Unter­la­gen ent­hal­te­ne Wis­sen all­ge­mein bekannt gewor­den ist. Das Anfer­ti­gen von Kopien oder Dupli­ka­ten ist ohne unser schrift­li­ches Ein­ver­ständ­nis nicht zulässig.

IIIGEGEN­STAND DER LIEFERUNG

1.  Für Neu­ge­rä­te, Ersatz­tei­le, Aus­tausch­tei­le und Zusatz­ge­rä­te gel­ten ergän­zend zu die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen die ent­spre­chen­den Bedin­gun­gen des Herstellers.

2.  Zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten sind ver­bind­lich, wenn eine Zusi­che­rung durch Indi­vi­du­al­ab­re­de oder in ver­trag­li­cher Form oder bei Ver­trags­ab­schluss durch Schrift­wech­sel (z.B. Bestä­ti­gungs­schrei­ben) in schrift­li­cher Form erfolgt ist.

3.  Schutz­vor­rich­tun­gen von Gerä­ten wer­den mit­ge­lie­fert, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart ist. Es obliegt dem Ver­trags­part­ner, sich Kennt­nis der gel­ten­den Schutz- und Sicher­heits­vor­schrif­ten zu ver­schaf­fen und die­se ggf. bei uns zu erfragen.

IVLIE­FER­FRIS­TEN

1.  Ange­ge­be­ne Lie­fer­zei­ten sind unver­bind­lich, es sei denn, sie wur­den aus­drück­lich als ver­bind­lich vereinbart.

2.  Als ver­bind­lich ver­ein­bar­te Lie­fer­fris­ten lau­fen vom Datum der Auf­trags­be­stä­ti­gung an oder – wenn als Zah­lungs­si­che­rungs­in­stru­ment ein Akkre­di­tiv ver­ein­bart ist – vom Tage der Benach­rich­ti­gung durch unse­re Bank, dass das Akkre­di­tiv ent­spre­chend den ver­ein­bar­ten Bedin­gun­gen eröff­net wur­de. Bei Ver­ein­ba­rung einer Anzah­lung beginnt die Lie­fer­frist mit Ein­gang der Anzahlung.

3.  Im Fal­le höhe­rer Gewalt sind wir berech­tigt, die Lie­fer­frist um die Dau­er der unvor­her-gese­he­nen Beein­träch­ti­gung und um eine ange­mes­se­ne Anlauf­zeit zu ver­län­gern oder wegen eines noch nicht erfüll­ten Teils ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück zu tre­ten. Fäl­len höhe­rer Gewalt ste­hen Streik, Aus­sper­run­gen, Maschi­nen­bruch, grö­ße­re Betriebs­stö­run­gen sowie Aus­blei­ben von Zulie­fe­run­gen und sons­ti­ge Umstän­de gleich, die die Lie­fe­rung wesent­lich beein­träch­ti­gen oder unmög­lich machen. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die­se Fäl­le in unse­rem Werk oder bei unse­ren Lie­fe­ran­ten ein­ge­tre­ten sind.

V. PREI­SE

1. Vor­be­halt­lich der nach­fol­gen­den Absät­ze gel­ten die in der Auf­trags­be­stä­ti­gung auf­ge­führ­ten Prei­se und Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten. Die Prei­se ver­ste­hen sich ohne jeden Abzug und gel­ten ab Werk ein­schließ­lich Ver­la­dung im Werk, jedoch aus­schließ­lich Ver­pa­ckung, sofern nichts ande­res ver­ein­bart wurde.

2. Für Neu­be­stel­lun­gen beim Her­stel­ler Hys­ter gilt Folgendes:

Der Her­stel­ler Hys­ter hat sich u.a. vor dem Hin­ter­grund der Coro­na-Pan­de­mie vor­be­hal­ten, sei­ne Kauf­prei­se gegen­über Nor­ga­tec nach oben oder unten anzu­pas­sen, wenn sich der Lis­ten­preis von Hys­ter zwi­schen Bestä­ti­gung der Bestel­lung durch Hys­ter und Aus­lie­fe­rung an Nor­ga­tec um mehr als ins­ge­samt 3% erhöht oder redu­ziert und zwi­schen dem ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min und der Bestä­ti­gung des Kauf­ver­tra­ges zwi­schen Hys­ter und Nor­ga­tec mehr als 3 Mona­te lie­gen. In die­sem Fall hat sich Hys­ter vor­be­hal­ten, den Preis gegen­über Nor­ga­tec ent­spre­chend der pro­zen­tua­len Anpas­sung des Lis­ten­prei­ses abzüg­lich 3 % anzupassen.

Nimmt Hys­ter eine ent­spre­chen­de Preis­an­pas­sung vor, wird der ver­ein­bar­te Preis zwi­schen Nor­ga­tec gegen­über dem Auf­trag­ge­ber ent­spre­chend um den Betrag erhöht bzw. gesenkt, wie sich der Kauf­preis von Nor­ga­tec bei Hys­ter erhöht oder gesenkt hat. Bei einer Erhö­hung des Kauf­prei­ses Nor­ga­tec und dem Auf­trag­ge­ber um ins­ge­samt mehr als 3% ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, die Bestel­lung inner­halb einer Frist von 5 Geschäfts­ta­gen nach Infor­ma­ti­on durch Nor­ga­tec über eine sol­che Preis­er­hö­hung sei­ne Bestel­lung zu stor­nie­ren. Nor­ga­tec wird den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich über Preis­an­pas­sun­gen und ein etwa­iges Recht zur Stor­nie­rung informieren.

3. Im Übri­gen gel­ten die Ange­bots­prei­se 4 Mona­te ab Ver­trags­schluss. Liegt zwi­schen Ange­bot und Aus­lie­fe­rung der Ware ein Zeit­raum von mehr als 4 Mona­ten, behal­ten wir uns Preis­be­rich­ti­gun­gen nach bil­li­gem Ermes­sen vor, wenn und soweit sich Mate­ri­al und Lohn­kos­ten in unse­rem oder im Bereich unse­rer Lie­fe­ran­ten bis zur Aus­lie­fe­rung geän­dert haben.

4. Die ver­ein­bar­ten Prei­se sind Net­to­prei­se und gel­ten zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatzsteuer.

VIZAH­LUNG

1.  Wenn nicht anders ver­ein­bart, hat die Zah­lung in bar oder per Über­wei­sung und ohne jeden Abzug bei Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft zu erfolgen.

2.  Der Ver­trags­part­ner kann gegen unse­re Ansprü­che nur auf­rech­nen oder ein Zurück-behal­tungs­recht gel­tend machen, wenn die Gegen­for­de­rung unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist.

3.  Soll­te Raten­zah­lung ver­ein­bart wor­den sein, so wird der gesam­te Rest­be­trag sofort fäl­lig, wenn eine Rate nicht frist­ge­recht gezahlt wird, eine Mah­nung mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung erfolgt ist und der Ver­trags­part­ner den Zah­lungs­ver­zug zu ver­tre­ten hat.

VIIGEFAHREN­ÜBER­GANG

1.  Der Trans­port erfolgt für Rech­nung und auf Gefahr des Ver­trags­part­ners. Die Gefahr geht auf ihn über, sobald der Ver­trags­ge­gen­stand an die den Trans­port aus­füh­ren­de Per­son über­ge­ben wor­den ist oder spä­tes­tens dann, wenn eine Ver­sen­dung erfolgt ist.

2.  Auf Wunsch des Ver­trags­part­ners wird die Ware auf sei­ne Kos­ten gegen Trans­port­ge­fah­ren und wei­te­re Risi­ken versichert.

3.  Bei Lie­fe­run­gen, die noch ande­re Leis­tun­gen, wie die Anfuhr, die Auf­stel­lung oder Mon­ta­ge beinhal­ten, geht die Gefahr am Tage der Über­nah­me im Betrieb des Ver­trags­part­ners oder, wenn ver­ein­bart, nach erfolg­rei­chem Pro­be­lauf über.

4.  Ver­zö­gert sich der Ver­sand oder die Über­nah­me oder der Pro­be­lauf aus vom Ver­trags­part­ner zu ver­tre­ten­den Grün­den, oder kommt der Ver­trags­part­ner aus sons­ti­gen Grün­den in Annah­me­ver­zug, so geht die Gefahr auf den Ver­trags­part­ner über.

5.  Teil­lie­fe­run­gen sind zulässig.

VIIIEIGEN­TUMS­VOR­BE­HALT

1.  Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller gegen­wär­ti­gen For­de­run­gen aus der Geschäfts-ver­bin­dung mit dem Ver­trags­part­ner behal­ten wir uns das Eigen­tum an den Lie­fer­ge­gen-stän­den vor. Der Eigen­tums­vor­be­halt bleibt auch für alle For­de­run­gen bestehen, die wir gegen den Ver­trags­part­ner im Zusam­men­hang mit dem Kauf­ge­gen­stand z.B. auf­grund von Repa­ra­tu­ren oder kos­ten­pflich­ti­gen Ersatz­teil­lie­fe­run­gen oder sons­ti­gen Leis­tun­gen noch nach Über­ga­be des Lie­fer­ge­gen­stan­des erwerben.

2.  Sobald sämt­li­che mit dem Kauf­ge­gen­stand im Zusam­men­hang ste­hen­de For­de­run­gen erfüllt sind und für die übri­gen For­de­run­gen aus der lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung ander­wei­tig eine ange­mes­se­ne Siche­rung vor­liegt, kann der Ver­trags­part­ner von uns den Ver­zicht auf den Eigen­tums­vor­be­halt bezüg­lich des Kauf­ge­gen­stan­des verlangen.

3.  Wäh­rend der Dau­er des Eigen­tums­vor­be­hal­tes ist der Käu­fer zum Besitz und Gebrauch des Lie­fer­ge­gen­stan­des berech­tigt, solan­ge er sei­nen Ver­pflich­tun­gen aus dem Eigen­tums-vor­be­halt gemäß den nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen nach­kommt und sich nicht in Zah­lungs­ver­zug befindet.

4.  Solan­ge der Eigen­tums­vor­be­halt besteht, ist eine Wei­ter­ver­äu­ße­rung durch den Ver­trags­part­ner nur in ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr zuläs­sig. Im Fal­le eines Zah­lungs­ver­zu­ges ist dies nur mit unse­rer vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung mög­lich. Ver­äu­ßert der Ver­trags­part­ner die an ihn oder in sei­nem Auf­trag von uns unmit­tel­bar an einen Drit­ten gelie­fer­te Ware, so tritt er hier­mit schon jetzt bis zur völ­li­gen Til­gung unse­rer For­de­run­gen, die ihm aus der Ver­äu­ße­rung ent­ste­hen­de For­de­rung bzw. im Fal­le einer Kon­to­kor­rentab­re­de die ent­spre­chen­den Sal­do­for­de­run­gen gegen sei­nen Abneh­mer und Bestel­ler an uns ab. Der Ver­trags­part­ner muss sich sei­ner­seits gegen­über sei­nem Kun­den das Eigen­tum bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung vorbehalten.

5.  Die Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der Vor­be­halts­wa­re durch den Ver­trags­part­ner wird stets für uns vor­ge­nom­men. Wird unse­re Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet oder ver­mischt, so erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes unse­rer Sache (Ein­kaufs­preis zzgl. MwSt.) zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten oder ver­misch­ten Gegen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung oder Ver­mi­schung. Der Ver­trags­part­ner ver­wahrt das so ent­stan­de­ne Allein­ei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum für uns.

6.  Wir blei­ben so lan­ge zur Ein­zie­hung der abge­tre­te­nen For­de­run­gen ermäch­tigt, bis der Ver­trags­part­ner sei­nen ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen uns gegen­über nach­ge­kom­men ist. Eine Wei­ter­ver­äu­ße­rung, eine Ver­ar­bei­tung oder Ver­mi­schung durch den Ver­trags­part­ner ist nicht zuläs­sig, wenn nach des­sen Ver­trag mit sei­nem Kun­den eine Abtre­tung der Ansprü­che gegen den Kun­den nicht zuläs­sig ist.

7.  Soweit die uns gem. Ziff. 1–6 zuste­hen­den Siche­rungs­rech­te unse­re For­de­run­gen auf­grund aller unse­rer noch nicht bezahl­ten Vor­be­halts­wa­ren um mehr als 10% über­stei­gen, sind wir auf Ver­lan­gen des Ver­trags­part­ners zur Frei­ga­be der Siche­rungs­rech­te nach unse­rer Wahl verpflichtet.

8.  Der Ver­trags­part­ner darf den Lie­fer­ge­gen­stand ohne unse­re vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim-mung weder ver­pfän­den noch zur Siche­rung über­eig­nen. Er hat uns Zugrif­fe Drit­ter auf die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Waren oder auf die abge­tre­te­nen For­de­run­gen sofort schrift­lich mit­zu­tei­len. Der Ver­trags­part­ner haf­tet für die Kos­ten einer Interventionsklage.

9.  Der Lie­fer­ge­gen­stand ist für die Zeit vom Ver­trags­schluss ab bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung und dem Ver­zicht auf den Eigen­tums­vor­be­halt vom Ver­trags­part­ner gegen Feuer‑, Diebstahl‑, Was­ser- und Bruch­schä­den (Kas­ko) zu ver­si­chern. Der Ver­si­che­rungs­schein ist uns auf Ver­lan­gen aus­zu­hän­di­gen. Soll­te der Ver­trags­part­ner kei­nen Nach­weis der Ver­si­che­rung bei Gefahr­über­gang erbrin­gen kön­nen, so sind wir berech­tigt, den Lie­fer­ge­gen­stand zu Las­ten des Ver­trags­part­ners gegen Kas­ko-Schä­den und sons­ti­ge Risi­ken selbst zu ver­si­chern. Die Ansprü­che aus dem Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis wer­den mit dem Ver­trags­schluss für die erwähn­te Dau­er an uns abgetreten.

10. Im Fal­le eines ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­tens des Ver­trags­part­ners, begrün­det ins­be­son­de­re durch Pflicht­ver­stoß gegen die­se Bedin­gun­gen oder Zah­lungs­ver­zug, sind wir nach vor­he­ri­ger Mah­nung mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung sowie anschlie­ßen­der Rück­tritts-erklä­rung zur Rück­nah­me des Lie­fer­ge­gen­stan­des berech­tigt und der Ver­trags­part­ner zur Her­aus­ga­be verpflichtet.

IXGEWÄHR­LEIS­TUNG / GARANTIE

1.  Es gel­ten die gesetz­li­chen Män­gel­ge­währ­leis­tungs­rech­te (Nach­er­fül­lung, Rück­tritt, Min­de­rung und Scha­dens­er­satz) unter fol­gen­den Einschränkungen:

a)  Beim Ver­kauf einer neu­en Sache an einen Unter­neh­mer als End­ab­neh­mer ist die Gewähr­leis­tung auf ein Jahr beschränkt. Um eine neue Sache han­delt es sich dann, wenn die­se z.B. auf Wunsch des Kun­den erst beim Her­stel­ler bestellt wer­den muss oder nach Aus­lie­fe­rung durch den Her­stel­ler kei­ne län­ge­re Stand­zeit als 12 Mona­te aufweist.

b)  Beim Ver­kauf gebrauch­ter Maschi­nen und Maschi­nen­tei­le an Unter­neh­mer ist die Gewähr­leis­tung begrenzt auf die in X. auf­ge­führ­ten Ansprü­che und bei einem Ver­kauf an eine Pri­vat­per­son (Ver­brau­cher) sind  die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­rech­te auf 1 Jahr beschränkt. Um gebrauch­te Maschi­nen und Maschi­nen­tei­le han­delt es sich dann, wenn die­se nicht den in IX. 1a) auf­ge­führ­ten Kri­te­ri­en unterfallen.

2.  Dar­über­hin­aus­ge­hen­de Garan­tie­er­klä­run­gen, durch die eine Erwei­te­rung der gesetz­li­chen Män­gel­haf­tung durch Über­nah­me einer Garan­tie­frist erfolgt (unselb­stän­di­ge Garan­tie) oder die das Ein­ste­hen­wol­len für einen Erfolg, der über die Män­gel­ge­währ­leis­tungs­rech­te hin­aus­geht, umfasst (selb­stän­di­ge Garan­tie), bedür­fen für ihre Wirk­sam­keit der aus­drück­li­chen schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en. Grund­sätz­lich kön­nen Garan­tien ledig­lich im Rah­men der vom jewei­li­gen Her­stel­ler zuge­sag­ten Garan­tie und nicht dar­über hin­aus gewährt werden.

X. HAF­TUNG

Ansprü­che des Ver­trags­part­ners auf Scha­dens­er­satz sind aus­ge­schlos­sen. Hier­von aus­ge­nom­men sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Ver­trags­part­ners aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung oder einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung unse­rer gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, sowie die Haf­tung für sons­ti­ge Schä­den, die auf einer grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung oder auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung unse­rer gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, sofern es sich um einen ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den han­delt. Ander­wei­ti­ge Haf­tungs­an­sprü­che gegen uns sind ausgeschlossen.

XIPAU­SCHA­LIER­TER SCHADENSERSATZ

Besteht eine Ver­pflich­tung unse­res Ver­trags­part­ners zum Scha­dens­er­satz z.B. wegen Nicht-erfül­lung einer wesent­li­chen Ver­trags­ver­pflich­tung nach erfolg­ter Frist­set­zung, so kön­nen wir von unse­rem Ver­trags­part­ner, unter Rück­nah­me des Lie­fer­ge­gen­stan­des nach Erklä­rung des Rück­tritts, einen pau­scha­len Scha­dens­er­satz in Höhe von 15% des Kauf­prei­ses ver­lan­gen. Dem Ver­trags­part­ner steht es frei nach­zu­wei­sen, dass unser Scha­den tat­säch­lich nied­ri­ger ist.

XIIERGÄN­ZEN­DE BESTIMMUNGEN

1.  Sofern der Ver­trags­part­ner Kauf­mann ist, ist Ham­burg unser aus­schließ­li­cher Gerichts­stand; wir sind jedoch berech­tigt, den Ver­trags­part­ner auch am Gericht sei­nes Geschäfts­sit­zes zu verklagen.

2.  Sofern sich aus dem Ver­trag nichts ande­res ergibt, ist unser Geschäfts­sitz Erfüllungsort.

3.  Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Ver­trags­part­ner und uns gilt aus­schließ­lich das mate­ri­el­le Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts sowie unter Aus­schluss der Anknüp­fungs­nor­men des inter­na­tio­na­len Privatrechtes.

4.  Soll­ten sich ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges ganz oder teil­wei­se als unwirk­sam oder undurch­führ­bar erwei­sen oder in Fol­ge Ände­run­gen der Gesetz­ge­bung nach Ver­trags-abschluss unwirk­sam oder undurch­führ­bar wer­den, blei­ben die übri­gen Ver­trags­be­stim-mun­gen und die Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges hier­von unbe­rührt. An die Stel­le der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Bestim­mun­gen soll die wirk­sa­me und durch­führ­ba­re Bestim­mung tre­ten, die dem Sinn und Zweck der nich­ti­gen Bestim­mung mög­lichst nahe kommt. Erweist sich der Ver­trag als lücken­haft gel­ten die Bestim­mun­gen als ver­ein­bart, die dem Sinn und Zweck des Ver­tra­ges ent­spre­chen und im Fal­le des Bedacht­wer­dens ver­ein­bart wor­den wären.

Stand: 15.07.2020

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